Der Hessische Landtag hat am 06. September 2007 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens - kurz Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG - verabschiedet.

Mit diesem Gesetz sollen Bereiche, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger entweder aufhalten müssen, sich weiterbilden oder ihre Freizeit verbringen, künftig rauchfrei sein, um die Bevölkerung vor den gesundheitsgefährdenden Substanzen des Rauches wirkungsvoll zu schützen.

Zahlreiche Komponenten des Tabakrauches sind sehr lange in der Raumluft nachweisbar. Die Partikel des Tabakrauches lagern sich an Wänden, Böden und Mobiliar ab und werden von dort wieder in die Raumluft abgegeben.

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz sieht ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen wie Behörden, Schulen, Kindergärten, Dorfgemeinschaftshäuser, Sport- und Mehrzweckhallen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, im Hessischen Rundfunk, in Einrichtungen des Gesundheitswesen und der sozialen Hilfen, in Bildungseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in öffentlichen Gebäuden der Flughäfen mit gewerblichem Flugverkehr sowie in Gaststätten vor (nur in geschlossenen Räumen).

Das Rauchen kann gemäß § 2 HessNRSG gestattet werden, wenn vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Diese Räume dienen ausschließlich als Raucherraum, eine andere Nutzung ist ausgeschlossen.

Für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde insbesondere für die Dorfgemeinschaftshäuser, Sport- und Mehrzweckhallen, Feuerwehrgerätehäuser gilt somit ab dem 01. Oktober 2007 für öffentliche Veranstaltungen (Vereinsjubiläen, Festveranstaltungen), Jahreshauptversammlungen der Vereine, interne Veranstaltungen der Vereine aber auch für private Nutzungen wie Geburtstage, Hochzeiten, Silberhochzeiten etc. ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch für Gebäude und sonstige umschlossenen Räume von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.07.1991 (Sportlerheime, Vereinsheime, Umkleidekabinen auf Sportplätzen etc.)

Auf das Rauchverbot ist gemäß § 3 HessNRSG gut sichtbar hingewiesen. Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbotes sind die Leitungen bzw. Eigentümer der Einrichtungen, bei Anmietung der Dorfgemeinschaftshäuser/Mehr-zweckhallen durch Vereine oder Privatpersonen der Vereinsvorstand bzw. der Nutzer. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 2.500,00 € festgesetzt werden.

Vöhl, den 01.10.2007

Finden:

Bürgerservice

Gemeindevorstand der Gemeinde Vöhl
Schlossstraße 1
34516 Vöhl
Tel.: (05635) 9931-0
Fax: (05635) 9931-99

Öffnungszeiten:
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr

Energie sparen

SchmuckgrafikDie Verbrauchskosten eines neuen Elektrogerätes übersteigen nicht selten die Anschaffungskosten um ein Vielfaches. Sparen Sie Energie und Wasser: Nutzen Sie unsere Datenbank mit über 4000 in Deutschland erhältlichen Geräten, um Ihren Geldbeutel zu entlasten und die Umwelt zu schonen.

Zur Datenbank der Spargeräte

Hessen-Finder

Link zum Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen.

Wetter

Mostly CloudyMostly CloudyoC
Humidity: 87%
Wind: W at 4 mph
Thu 4 ⇒ 16 oC » Mostly Sunny «
Fri 9 ⇒ 20 oC » Mostly Sunny «
Sat 11 ⇒ 25 oC » Partly Sunny «

Veranstaltungskalender

<<  Mai 2012  >>
 Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So 
   1  2  3  4  5  6
  7  8  910111213
1415161819
21222325
283031